Rechtsprechung
OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
SGB IX § 167
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement; Geltung für Beamte - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 18.09.2023 - 3 L 272/23
- OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
Anspruch auf Gewährung einer Zulage zum Ausgleich einer Verringerung der …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 167 Abs. 2 SGB IX, der auch auf Beamte Anwendung findet (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB IX a. F.: BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 12.13 -, juris Rn. 38 ff.; Senatsbeschl. v. 3. Februar 2016 - 2 B 368/13 -, juris).Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O. Rn. 45).12 Die in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Voraussetzung für ein BEM von krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres liegt vor: Die Antragstellerin ist seit dem 21. Februar 2019 ununterbrochen dienstunfähig.
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160;… Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris). - KG, 22.02.1999 - 25 U 6860/98
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160;… Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris).
- OVG Sachsen, 26.05.2016 - 2 B 308/15
Beamter; leitende Funktion; Beamter auf Zeit; Beamter auf Probe
Auszug aus OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160;… Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris). - OVG Sachsen, 03.02.2016 - 2 B 368/13
Zum Anspruch eines Beamten auf Durchführung eines betrieblichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2011 - 6 B 895/11
Einstweiliger Rechtsschutz einer Gesamtschuldirektorin auf vorläufiges Belassen …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160;… Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris).